United Force RD
Airsoft Team aus Schleswig Holstein

Regeln an die wir uns ALLE halten müssen:

Stand: 31.01.2013

Handzettel

für den sicheren Umgang mit Airsoftwaffen

innerhalb des Geltungsbereich des deutschen

Waffengesetzes

 

Erwerb und Besitz

 Regelungen für den Erwerb und Besitz von Airsoftwaffen (nachfolgend ASG) wird abschließend im Waffengesetz (nachfolgend WaffG) geregelt:

ASGs mit einer Mündungsenergie von höchstens 0,5 Joule sind von allen waffenrechtlichen Regelungen, außer §42a WaffG, ausgenommen (Anl. 2 Abs. 3 UAbs. 2 Nr. 1 WaffG).

 Insbesondere fällt darunter die Befreiung von:

 -der Erlaubnispflicht und Mindestalter bei Erwerb und Besitz

-dem Verbot von Vollautomatik

-dem Verbot von Beleuchtungsmitteln oder Zielmarkierern (konkrete Bestimmung des Objekts ist hier relevant)

 ASGs mit einer Mündungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule werden beim Inverkehrbringen mit einem F im Fünfeck (auch Freizeichen,) gekennzeichnet und sind damit von der Erlaubnispflicht bei Erwerb und Besitz, jedoch nicht von anderen waffenrechtlichen Regelungen wie dem Mindestalter von 18 Jahren oder dem Vollautomaten – Verbot, ausgenommen. (Anl. 2 Abs. 2 UAbs. 2 Nr. 1.1 WaffG)

 Waffen unter 0,5 Joule können ebenfalls ein [F im Fünfeck] besitzen, welches aus Mangel an Wirksamkeit von gesetzlichen Regelungen keinerlei Auswirkungen auf die Rechtslage hat, da der Gegenstand bereits grundsätzlich von der Erlaubinspflicht befreit ist..

 Alle weiteren waffenrechtlichen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

 

Führen und Schießen

 Regelungen für das Führen und die Benutzung von ASGs wird abschließend im WaffG geregelt:

 ASGs mit einer Mündungsenergie von höchstens 0,5 Joule sind von allen waffenrechtlichen Regelungen (außer §42a WaffG) ausgenommen. (Anl. 2 Abs. 3 UAbs. 2 Nr. 1 WaffG)

 Dies bedeutet, dass diese nicht unter die Erlaubnispflicht beim Führen oder Schießen fallen. (Waffenschein)

 Jedoch besteht ein Allgemeinverbot, sofern es sich um Anscheinswaffen handelt. (§42a (1) Nr. 1 WaffG)

 Das erlaubnisfreie Führen (Transport) ist in einem verschlossenen und blickdichten Behältnis im nicht zugriffsbereiten Zustand generell erlaubt. (§12 (3) Nr. 2 WaffG)

 ASGs mit einer Mündungsenergie von mehr als 0,5 Joule fallen beim Führen generell unter die Erlaubnispflicht. (Waffenschein)

 Das Schießen fällt grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt.

 Erlaubnisfrei ist die Verwendung, wenn die ASG auf privaten Gelände mit Erlaubnis des Geländebesitzers verwendet wird und sichergestellt ist, dass kein Geschoss das Gelände verlässt. (§12 (4) Nr. 1a WaffG)

Diese Nutzung ist kein Führen im Sinne des WaffG.

 Das Überlassen von ASG über 0,5 J an Minderjährige ist nicht statthaft, da diese nicht die tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausüben dürfen.

 

Instandsetzung und Tuning

 Die Regelung für den Umbau und die Instandsetzung von ASGs wird abschließend im WaffG, der WaffVwV, sowie in der BeschussV geregelt:

ASGs mit einer Mündungsenergie von höchstens 0,5 Joule sind von allen waffenrechtlichen Regelungen ausgenommen.

Darunter fällt insbesondere auch die Erlaubnispflicht der Herstellung sowie des Umbaus. (Anl. 2 Abs. 3 UAbs. 2 Nr. 1 WaffG).

ASGs mit einer Mündungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule werden beim Inverkehrbringen mit einem [F im Fünfeck] gekennzeichnet.

Veränderungen an Funktionsteilen einer ASG unterliegen dem Erlaubnisvorbehalt (§26 (1) WaffG), sofern die ASG nicht nur zur Reparatur oder Wartung zerlegt wird und ausschließlich Wechselläufe oder Wechselsysteme, die zum Einbau durch den Endverbraucher bestimmt sind, eingesetzt werden. (Nr. 21.1 WaffVwV)

 Der Einbau solcher Teile ist frei.

Verändert sich dabei die Leistung innerhalb des gesetzlichen Rahmens, so führt dies nicht zum Verlust der Zulassung.

Der Einbau selbstgefertigter oder bearbeiteter Teile ist nicht erlaubnisfrei.

Die oben genannte Zulassung unterliegt der Nachprüfung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Handhabungssicherheit oder die gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht mehr gegeben sind. (§23 (1) BeschussV in Verbindung mit Anl. I Nr. 3 BeschussV)

Die Voraussetzungen für die Überprüfung sind eng durch einen Tatbestandskatalog eingegrenzt.

Komplette Gearboxen werden als wesentliches Waffenteil bewertet und unterliegen den gleichen waffenrechtlichen Auflagen, wie die Waffe, für die sie bestimmt sind. (Anl.1 Abs.1 UAbs. 1 Nr. 1.3)

 

Zubehör und Munition

 Alle Anbauteile, die ausschließlich dekorativen Charakter haben, sind erlaubnisfrei.

Auch zusätzliche Behältnisse für Stromquellen, Schalldämpferattrappen oder Außenläufe fallen nicht unter die Erlaubnispflicht. (Nr. 21.1 WaffVwV)

Airsoftmunition (auch BB) und Treibmittel fallen nicht unter den Munitionsbegriff des WaffG und sind somit keiner waffenrechtlichen Reglementierung unterworfen. (Nr. 36.2.2 WaffVwV).

Zielgeräte wie Rotpunktvisiere oder Zielfernrohre sind ebenfalls erlaubnisfrei zu erwerben oder zu montieren. Beleuchtungsmittel oder Zielmarkierer sind grundsätzlich verboten, sofern sie ausschließlich zur Verwendung an Schusswaffen bestimmt sind. (Anl. 2 Abs. 1 Nr. 1.2.4.1 WaffG).

Wird ein oben genanntes Beleuchtungsmittel an eine ASG mit einer Mündungsenergie von über 0,5 Joule montiert, so erfolgt die Bestimmung über die konkrete Nutzung und ist somit ebenfalls verboten, auch wenn der Gegenstand grundsätzlich nicht dafür Bestimmt war.. Nur die Verwendung an einer ASG mit einer Mündungsenergie von unter 0,5 Joule ist statthaft, sofern vom Hersteller keine konkrete Nutzung an einer Schusswaffe bestimmt ist. (vgl. Jagdlampenurteil VG Wiesbaden; 12.03.2008; AZ: VG 6 E 1435/07 (2))

Für alle An- und Umbauteile gilt grundsätzlich: Wenn der Besitz nicht der Erlaubnispflicht unterworfen ist, so ist auch die Einfuhr nicht erlaubnispflichtig. Es gelten für den Gegenstand die gleichen waffenrechtlichen Regelungen, wie für die Waffe selbst, für die er konkret bestimmt ist. (Anl. 2 Abs. 2 UAbs. Nr. 2 7.1 WaffG)

 

Quelle: Chris: Airsoft Team Weddel /Airsoftverzeichnis / AAG Link



 

Somit bitte beachten wenn ihr zu einem Airsoft-Spiel fahrt ob nun zu uns oder zu jeder anderen Veranstalung in Deutschland:


-Reist in Zivilen Klamotten an!

-Waffen werden getrennt von Munition und Treibmitteln Transportiert!

-Waffen sind zugriffssicher in einem Koffer/Tasche eingepackt und verschlossen! (LIDL Tüte drum wickeln reicht nicht... alles schon gesehen)

-Am Sichersten seit Ihr mit einem Koffer plus Vorhängeschloss!

-Und genau so lagert Ihr sie am besten auch zu Hause bei nichtgebrauch...


Jegliche Verstöße helfen niemandem und führen nur zu negativen Schlagzeilen für unser Hobby

Also achtet auf euren Umgang damit wir alle Spaß und Freude an unserem Hobby haben können


Verhaltensregeln und Spielregeln findet Ihr in unserem Downloadbereich.

Eure UFRD